Diese BG-Regel findet Anwendung auf Abnahme, Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, die auf der Grundlage
an Feuerungs-, Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden müssen. Sie werden Schornsteinfegerarbeiten genannt. Diese Unfallverhütungsvorschriften werden auch in der DIN 18160 Teil 5 beschrieben. Die Sicherheitseinrichtungen werden bei der Kehr- und Überprüfungsarbeit sowie bei der Feuerstättenschau mit begutachtet.
Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Steigeisen und Steigeisengänge an Hausschornsteinen und an frei stehenden Schornsteinen.
Steigeisen und Steigeisengänge an Hausschornsteinen siehe DIN 18160-5 "Hausschornsteine; Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten".
Steigeisen und Steigeisengänge an frei stehenden Schornsteinen siehe DIN 1056 "Frei stehende Schornsteine in Massivbauart; Berechnung und Ausführung". Zugangsvorrichtungen für die Überwachung und Wartung von Schornsteinen aus Stahl siehe Abschnitt 5.1.6 DIN 4133 "Schornsteine aus Stahl".