Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Abnahme, Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, die auf der Grundlage

  • des Schornsteinfegergesetzes (SchfG),
  • des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • der Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer (LBO),
  • der Kehr- und Überprüfungsordnungen des jeweiligen Bundeslandes (KÜO)
    oder
  • des Energieeinspargesetzes (EnEG)

an Feuerungs-, Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden müssen. Sie werden Schornsteinfegerarbeiten genannt. Diese Unfallverhütungsvorschriften werden auch in der DIN 18160 Teil 5 beschrieben. Die Sicherheitseinrichtungen werden bei der Kehr- und Überprüfungsarbeit sowie bei  der Feuerstättenschau mit begutachtet.

bgr_218.pdf

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Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge

Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Steigeisen und Steigeisengänge an Hausschornsteinen und an frei stehenden Schornsteinen. 
Steigeisen und Steigeisengänge an Hausschornsteinen siehe DIN 18160-5 "Hausschornsteine; Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten".
Steigeisen und Steigeisengänge an frei stehenden Schornsteinen siehe DIN 1056 "Frei stehende Schornsteine in Massivbauart; Berechnung und Ausführung". Zugangsvorrichtungen für die Überwachung und Wartung von Schornsteinen aus Stahl siehe Abschnitt 5.1.6 DIN 4133 "Schornsteine aus Stahl".