
Abnahme
Nach der Bauordnung dürfen Feuerungsanlagen, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat. Die Ausstellung der Bescheinigungen zur Bauabnahme nach Landesrecht sind auch künftig einem nach deutschem Recht hoheitlich Beliehenen ( Bezirksschornsteinfegermeister) vorbehalten, der der Aufsicht der zuständigen deutschen Behörde untersteht.
Baurecht Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie oder er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. Bei der Errichtung von Abgasanlagen soll vor Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein
Bauordnung für Berlin
(BauOBln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222)