Feuerstättenbescheid

Die Bezirksinhaber unterrichten die Eigentümerin einem Feuerstättenbescheid über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten. Damit wissen die Eigentümer, welche Schornsteinfegerarbeiten bis zu welchem Datum durchzuführen sind.

Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über Formblätter, mit denen die Durchführung der Arbeiten nachgewiesen wird. Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigetümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornstein- fegermeister zu übermitteln.
Führt der Bezirksschornsteinfegermeister die Arbeiten selber aus  dann reduziert sich der Verwaltungsaufwand. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornstein- fegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.